Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,26680
VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05 (https://dejure.org/2006,26680)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12.05.2006 - 4 Nc 452/05 (https://dejure.org/2006,26680)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12. Mai 2006 - 4 Nc 452/05 (https://dejure.org/2006,26680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,26680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nc; Numerus Clausus; Kapazität; Medizin; Wintersemester 2005/06

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 12 GG, Art. 3 GG, §§ 1 ff KapVO
    Nc; Numerus Clausus; Kapazität; Medizin; Wintersemester 2005/06

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beteiligung am Losverfahern für die Zulassung zum Medizinstudium; Kriterien für die Ermittlung der Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin; Berücksichtigung und Berechnung des Bruttolehrangebots anhand des vorhandenen Lehrpersonals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Gelsenkirchen, 16.03.2004 - 4 Nc 32/03

    Verwaltungsgericht spürt "verschwiegene" Studienplätze auf

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    Weitere eidesstattlichen Versicherungen - auch von Mitarbeitern mit Verträgen für die § 57 b Abs. 5 HRG a.F. maßgeblich ist - haben, soweit sie nicht im anhängigen Verfahren vorgelegt worden sind, bereits in den Verfahren 4 Nc 32/03 und 4 Nc 96/04 vorgelegen.

    K. ist nach dem bereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegten Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. April 1979 - unbefristet - als wissenschaftliche Angestellte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, also mit einer halben Stelle, eingestellt worden.

    X. -L. vom 11./22. April 2002, der bis zum 31. Dezember 2004 befristet war, hat der Kammer bereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegen, wobei keine Bedenken bestanden, die Befristung des nach § 57 b Ans.

    1 Satz 2 HRG n.F. zu beurteilenden Vertrages unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung in Form der Habilitation lehrdeputatsmindernd zu berücksichtigen, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 NC 32/03 -.

    Jedenfalls hat Frau X. -L. bereits in Bezug auf das Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation gegeben wird.

    bereits in Bezug auf das Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation gegeben wird.

    Die Arbeitsverträge haben dem Gericht bereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegen, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 NC 32/03 - Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 13. Januar 2006 glaubhaft mitgeteilt, dass sich hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses von Frau Z. keine Änderungen ergeben haben.

    Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 27. Februar 2004 -4 NC 32/03- für das Wintersemester 2003/04 festgestellt, dass das Modul "Gehirn und Verhalten" für Studierende des Bachelor-Studiengangs eine Pflichtveranstaltung ist.

    Insoweit ist im Beschluss vom 27. Februar 2004 -4 NC 32/03- Folgendes ausgeführt worden, was weiter gilt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2004 - 13 C 815/04

    Ausgestaltung der Berechnung der Jahresausbildungskapazität bzw. der verfügbaren

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. - und vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - in Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des VGH Kassel - 3 GA 23024/93 NC, KMK-HSchrR/NF 41 C Nr. 12, an, wonach das Kapazitätserschöpfungsgebot ein umfassendes normatives Regelwerk nicht erfordert, sondern es ausreichend ist, dass der Dienstleistungsexport auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht.

    aa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, die der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) "180" für Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche Teilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der erwähnten Stellungnahme der ZVS vom 9. September 2002, die auch das OVG Münster seiner Rechtsprechung zugrunde legt, vgl. Beschlüsse vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -.

    Entscheidend ist vielmehr, dass von den beteiligten Instituten drei der Lehreinheit Vorklinische Medizin und eins der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angehören und eine Verteilung der Unterrichtsteile zu gleichen Teilen abgesprochen oder von der Fakultät vorgegeben ist, vgl. hierzu schon den Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -, betreffend das WS 2003/04.

    Eine derartige Absprache der Lehreinheiten oder eine entsprechende Vorgabe der Fakultät ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und Ausdruck des pädagogisch-wissenschaftlichen Freiraums der Hochschule und als akzeptierbare Maßnahme der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, vgl. Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -, betreffend das WS 2003/04.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    vgl. zu Drittmittelbediensteten OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - m.w.N.

    Insoweit war der aus Drittmitteln finanzierte Anteil der Stelle nicht lehrdeputatserhöhend zu berücksichtigen, vgl. zu Drittmittelbediensteten OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. - und vom 28 Mai 2004 - 13 C 20/04 -.

  • VGH Hessen, 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. - und vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - in Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des VGH Kassel - 3 GA 23024/93 NC, KMK-HSchrR/NF 41 C Nr. 12, an, wonach das Kapazitätserschöpfungsgebot ein umfassendes normatives Regelwerk nicht erfordert, sondern es ausreichend ist, dass der Dienstleistungsexport auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 13 C 46/96
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. - und vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - in Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des VGH Kassel - 3 GA 23024/93 NC, KMK-HSchrR/NF 41 C Nr. 12, an, wonach das Kapazitätserschöpfungsgebot ein umfassendes normatives Regelwerk nicht erfordert, sondern es ausreichend ist, dass der Dienstleistungsexport auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04

    Anspruch auf Studienzulassung bei Überbuchung; Einhaltung und Überschreiten der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    aa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, die der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) "180" für Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche Teilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der erwähnten Stellungnahme der ZVS vom 9. September 2002, die auch das OVG Münster seiner Rechtsprechung zugrunde legt, vgl. Beschlüsse vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526 (529); Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    Grundsätzlich steht zwar den Hochschulen im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, NVwZ 1985, 573; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt.
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - DVBl. 1992, 145 f. = NVwZ 1992, 361 f.-; Hess. VGH, a.a.O.
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.05.2006 - 4 Nc 452/05
    Was die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen anbelangt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3835) geschlossen worden sind, ist gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HdaVÄndG für die vor dem 23. Februar 2002 und für die zwischen dem 27. Juli 2004 und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträge auf das Hochschulrahmengesetz vom 19. Januar 1999 (BGBl. I, S. 18) in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2785) - HRG a.F. - abzustellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 mit Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - für insgesamt verfassungswidrig erklärt hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht